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Claudia Muthsam, BEd MA Eingetragene Mediatorin (ZivMediatG) |
§1.
(1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende
Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler
(Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den
Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst
verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.
(2) Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von
Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen
Zivilgerichte zuständig sind.
§18. Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen der Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind.
§22.
(1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen
eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie
sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen
Rechte und Ansprüche.
(2) Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch
andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht
betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation Rechte und Ansprüche aus
dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche
Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien
gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtlicher
Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.